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Vom De-Minimis-Vermögensver-walter zum Verwalter von Kollektiv-vermögen – Eine attraktive Mög-lichkeit für neue Schweizer Hedge-fonds?

10. März 2025

Dr. Tamara Teves

Die De-Minimis-Regeln, welche das   Finanzinstitutsgesetz (FINIG) für Vermögensverwalter vorsieht, können einerseits   einer massvollen Ausweitung der Geschäftstätigkeit eines Vermögensverwalters   dienen oder andererseits, und vorliegend von besonderem Interesse, Verwaltern   von Kollektivvermögen in einer Startphase die Aufnahme der regulierten   Tätigkeit erleichtern. Bei richtiger Aufsetzung von Beginn –und unter den   richtigen Voraussetzungen – gewährt der rechtliche Schweizer Rahmen eine sinnvolle   Vorbereitungszeit für das Bewilligungsgesuch als Verwalter von   Kollektivvermögen und eine sinnvolle und organische Transformation der   internen Organisation und Abläufe.


Um von der   De-Minimis-Ausnahme profitieren zu können, dürfen die verwalteten   Vermögenswerte der kollektiven Kapitalanlagen, ein-schliesslich der durch   Einsatz von Finanzinstrumenten mit Hebelwirkung erworbenen Vermögenswerte,   insgesamt höchstens CHF 100 Millionen betragen.


1. Grundsätzliche Bewilligungsvoraussetzungen   für Vermögensverwalter De-Minimis

Ein Hedgefonds, der in der   Schweiz eine Bewilligung erlangen will, hat eine Reihe von Voraussetzungen zu   erfüllen. Das Bewilligungsgesuch enthält alle Angaben und Unterlagen, die zu   seiner Beurteilung erforderlich sind, namentlich Informationen zu:

  • Persönliche Voraussetzungen:    Angemessene   Ausbildung und idealerweise mind. 10 Jahre Berufserfahrung bei Hedgefonds   im In- oder Ausland.  Ausserdem haben   die für die Oberleitung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen Gewähr   für eine einwandfreie Geschäftsführung zu bieten und über einen guten Ruf zu   verfügen.

  • Finanzielle Voraussetzungen:    Ein   Mindestkapital von mindestens CHF 100’000 bis idealerweise CHF 500'000, das bar   einbezahlt worden ist.  Die Eigenmittel   müssen stets mindestens einen Viertel der Fixkosten betragen. Empfohlen   wird für die Gesellschaft von Anfang die Form einer Schweizer Aktiengesellschaft   (oder alternativ dazu die GmbH).

  • Organisatorische Voraussetzungen:    Sitz und Wohnsitze der Mitglieder der   Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates in der Schweiz. Sinnvolle   interne Abläufe zwischen Portfolio Management und Back Office/Investment   Controlling werden vorausgesetzt. In Personal-Belangen sind zwei Personen auf   GL-Stufe und ein überwiegend nicht operativ-tätiger Verwaltungsrat mit drei   Mitgliedern ideal (insb. auch im Hinblick auf ein späteres Lizenzupgrade als   Verwalter von Kollektivvermögen).


2. Wichtige Voraussetzungen für   die Aufnahme der Geschäftstätigkeit und den Erhalt der Lizenz der FINMA

Die De-Minimis-Ausnahme   bedingt kumulativ, dass

  • die Anleger der kollektiven   Kapitalanlage, deren Gelder der Hedgefonds verwaltet alle als   qualifizierte Anleger gelten (im Sinne von Art. 10 Abs. 3 oder   3ter des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006); und

  • die verwalteten Vermögenswerte   der kollektiven Kapitalanlagen, einschliesslich der durch Einsatz von   Finanzinstrumenten mit Hebelwirkung erworbenen Vermögenswerte, insgesamt   höchstens CHF 100 Millionen betragen.


3. Meldepflicht bei   Überschreiten der Schwellenwerte

Überschreitet der Hedgefonds   sodann den AuM-Schwellenwert, sind folgende Schritte nötig:

  • Meldung der Überschreitung der   Schwellenwerte innerhalb von 10 Tagen an die FINMA;

  • Einreichung des   Bewilligungsgesuchs als Verwalter von Kollektivvermögen innerhalb von 90   Tagen an die FINMA.

Eine Alternative wäre innert   90 Tagen Änderungen an seinem Geschäftsmodell vorzunehmen, welche ein   erneutes Überschreiten der Schwellenwerte als unwahrscheinlich erscheinen   lassen.


4. Bewilligungsgesuch als   Verwalter von Kollektivvermögen

Um eine Bewilligung der   FINMA zu erlangen, muss ein Verwalter von Kollektivvermögen neben den   allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 7 ff. FINIG unter anderem   folgende Anforderungen erfüllen:

  • er muss die Rechtsform einer   Handelsgesellschaft aufweisen;

  • er muss über eine für die   Tätigkeit angemessene Organisation verfügen;

  • er muss über das notwendige   Mindestkapital und weitere Sicherheiten verfügen;

  • er muss seinen Geschäftsbereich  in den Statuten, dem Gesellschaftsvertrag oder dem Organisationsreglement sachlich   und geografisch genau umschreiben;

  • er hat seinem Wesen nach zumindest   eine kollektive Kapitalanlage zu verwalten.


5.   Strategische Überlegungen für Schweizer Hedgefonds

Der Erhalt einer Lizenz als   Vermögensverwalter kann den Einstieg in regulierte Tätigkeiten für einen neu   gegründeten Schweizer Hedgefonds erleichtern. Falls der Fonds in Zukunft ein   Lizenz-Upgrade anstrebt, ist es ratsam, von Anfang an eine effiziente und   skalierbare Organisationsstruktur aufzubauen, um den Übergang so   reibungslos wie möglich zu gestalten.


Die   Bewilligungsanforderungen für Verwalter von Kollektivvermögen sind   anspruchsvoller, insbesondere in Bezug auf Personal, interne Abläufe,   Risikomanagement und Corporate Governance. Diese regulatorischen und   operativen Anforderungen lassen sich in der Regel leichter erfüllen, wenn   das Unternehmen organisch wächst.


Gerne berate ich Sie von   Beginn an bei der Gestaltung der optimalen Struktur, um Sie so reibungslos   wie möglich durch den geltenden regulatorischen Rahmen zu begleiten.

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